Information zur „Corona-Prämie“- Sonderleistung...

...während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie nach § 150a SGB XI

Liebe Mitglieder und Mitarbeiter*innen der DRK-Schwesternschaft Marburg e.V.,

aufgrund der vielfältigen Nachfragen Ihrerseits und der allgemein hohen Aufmerksamkeit für die „Corona-Prämie“, möchten wir Sie kurz über die Hintergründe und Anspruchsberechtigungen informieren. 

Die „Corona-Prämie“ wurde vom Gesetzgeber dazu vorgesehen, Anerkennung und Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten in der Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft in Zeiten der besonderen Belastungen sowie Herausforderungen angesichts der Corona-Pandemie zum Ausdruck zu bringen. 

Einen Anspruch auf diese Prämie, als eine einmalige steuer- und sozialabgabenbefreite Sonderleistung, haben jedoch nur Beschäftigte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (dazu gehören Pflegedienste, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Betreuungsdienste) tätig sind. Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Kliniken ist diese Prämie (aktuell) nicht vorgesehen. 

Der Verband der Schwesternschaften vom DRK sowie die Dachverbände der Wohlfahrtsorganisationen setzen sich jedoch auf Bundeseben dafür ein, dass eine solche Prämie an alle Pflegenden ausgezahlt wird. Auch wir sind der Meinung, dass Sie alle in den vergangenen Wochen und Monaten gleichermaßen von den Auswirkungen der Pandemie in Ihren Arbeitsfeldern betroffen waren, unabhängig davon, ob Sie in einer Altenpflegeeinrichtung oder in einer Klinik tätig sind. Diese Differenzierung seitens des Gesetzgebers erschließt sich uns ebenfalls nicht. 

Jeder Beschäftigte und jede Beschäftigte erhält die Prämie nur einmal, unabhängig davon ob er oder sie im Bemessungszeitraum bei mehr als einer Pflegeeinrichtung bzw. mehr als einem Arbeitgeber tätig ist. 
Die Prämienhöhe ist in Abhängigkeit des Tätigkeitsfelds und –umfangs gesetzlich festgelegt und beträgt zwischen 100 und 1.000 Euro. Die Staffelung orientiert sich an der Empfehlung
der ehemaligen Mitglieder der Vierten Pflegemindestlohn-Kommission zur Umsetzung einer Prämienzahlung im Bereich der Altenpflege vom 22. April 2020.

Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, die gestaffelten Corona-Prämien an ihre Beschäftigten auszuzahlen. Zur Finanzierung dieser Prämien erhalten sie nach § 150a Absatz 7 SGB XI einen Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung auf Vorauszahlung des Betrags, den sie für die Auszahlung der Prämie an ihre Beschäftigten benötigen. Die Pflegekassen haben sicherzustellen, dass alle Pflegeeinrichtungen entsprechend den von ihnen gemeldeten Beträgen eine Vorauszahlung in dieser Höhe bis spätestens 15. Juli bzw. bis 15. Dezember 2020 erhalten.

Um den Beschäftigten eine möglichst weitgehende Ausschöpfung des steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Prämienbetrags zu ermöglichen, ist zudem in § 150a Absatz 9 SGB XI geregelt,
dass die Länder und Pflegeeinrichtungen die gestaffelten Corona-Prämien auf zwischen 150 bis 1.500 Euro aufstocken können. Das Verfahren hierzu regeln die Länder; wir gehen davon aus, dass sich das Land Hessen ebenfalls daran beteiligen wird. 

Alle Mitglieder und Mitarbeiter*inne sowie Schüler*innen und Freiwillige, die über die DRK-Schwesternschaft in den anspruchsberechtigten Einrichtungen tätig sind, erhalten in den kommenden Wochen entsprechend der gesetzliche Vorgaben über uns diese Prämie ausbezahlt. 

Unabhängig von der Zahlung einer Prämie bedanke ich mich für Ihre geleistete Arbeit und verbleibe 

Mit freundlichen Grüßen,

Oberin Iris Richter-Plewka